Brandenburg · Beitrag
Beitrag beim Versorgungswerk der Steuerberater Brandenburg
Wer Mitglied im Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Brandenburg ist, muss grundsätzlich Beiträge zahlen. Der Beitrag ist wichtig, weil er direkt beeinflusst, wie hoch später die Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenversorgung ausfallen können.
Die wichtigste Idee ist einfach: Wer weniger Beitrag zahlt, baut weniger Rentenanwartschaft auf. Wer mehr zahlt, baut mehr auf. Die Satzung rechnet das über den sogenannten Beitragsquotienten.
Die wichtigsten Beitragswerte für 2026
Wichtig: Die Satzung nennt viele Beiträge als Rechenregel in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung. Deshalb sollte für konkrete Euro-Beträge immer der aktuelle Beitragsbescheid und die aktuellen Werte der gesetzlichen Rentenversicherung geprüft werden.
Wer muss Beiträge zahlen?
Pflichtmitglied ist grundsätzlich, wer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist und Mitglied der Steuerberaterkammer Brandenburg wird. Mit der Mitgliedschaft entsteht automatisch auch die Beitragspflicht.
Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt. Die Pflicht endet normalerweise mit dem Ende der Mitgliedschaft oder mit Eintritt eines Versorgungsfalls. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich ganz oder teilweise von der Mitgliedschaft oder Beitragspflicht befreien lassen.
Angestellte: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist entscheidend
Angestellt ist ein Mitglied meist dann, wenn es Gehalt von einer Kanzlei oder einer Steuerberatungsgesellschaft bekommt. Das gilt auch, wenn es die eigene GmbH ist. Bei Geschäftsführer-Gesellschaftern sollte die Einordnung aber gesondert geprüft werden.
Bei Angestellten hängt der Beitrag zuerst davon ab, ob eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.
Mit Befreiung muss das Mitglied mindestens den Beitrag zahlen, der sonst an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Verdient es weniger als die Beitragsbemessungsgrenze, kann auf Antrag das tatsächliche Arbeitsentgelt angesetzt werden. Dafür braucht es einen Nachweis, zum Beispiel eine Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers.
Ohne Befreiung bleibt das Mitglied gesetzlich rentenversichert. Beim Versorgungswerk kann dann eine teilweise Befreiung von der Beitragspflicht möglich sein, vor allem wenn das Mitglied weiter gesetzlich rentenversicherungspflichtig und nicht als Steuerberater tätig ist. Auch das läuft nicht automatisch, sondern nur auf Antrag.
Selbstständige: Regelbeitrag oder einkommensbezogen
Für selbstständig tätige Mitglieder gilt eine andere Grundregel: Der Regelpflichtbeitrag entspricht der Hälfte des jeweils geltenden Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Wenn das tatsächliche Arbeitseinkommen niedriger ist, kann auch hier auf Antrag nach dem tatsächlichen Einkommen gerechnet werden. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich über den Einkommensteuerbescheid des Vorjahres. Liegt dieser noch nicht vor, können vorläufig andere geeignete Nachweise genutzt werden. Der endgültige Steuerbescheid muss später nachgereicht werden.
Sinkt das laufende Einkommen um mindestens 30 % gegenüber dem Vorjahr, kann der Beitrag auf schriftlichen Antrag vorläufig nach dem laufenden Einkommen festgesetzt werden. Der Antrag muss bis zum 31.12. des betreffenden Jahres gestellt werden.
Geringes Einkommen und Mindestbeitrag
Auch wenn das Einkommen gering ist, bleibt grundsätzlich ein Mindestbeitrag. Dieser beträgt mindestens 2/10 des jeweiligen Regelpflichtbeitrags.
Das bedeutet: Der Beitrag kann sinken, aber normalerweise nicht beliebig weit. Eine Ausnahme kann bei einer Befreiung nach den Sonderregeln gelten, zum Beispiel bei Mutterschutz oder Elternzeit.
Kurz gesagt:
Geringes Einkommen kann den Beitrag senken. Es beendet die Beitragspflicht aber nicht automatisch.
Berufseinstieg und Existenzgründung
Bei Beginn einer selbstständigen Tätigkeit kann auf Antrag eine Teilbefreiung gewährt werden. Der Beitrag wird dann um 1/3 des Regelpflichtbeitrags reduziert. Diese Erleichterung kann bis zu 3 Jahre gelten.
Das ist besonders für die Startphase wichtig, weil das Einkommen am Anfang oft schwankt. Die Entlastung kommt aber nicht automatisch. Der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden.
Auch hier gilt: Der niedrigere Beitrag hilft heute, kann aber die spätere Rente senken.
Elternzeit, Kindererziehung und Mutterschutz
Während Mutterschutz oder Elternzeit kann auf Antrag eine ganze oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht möglich sein. Der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten gestellt werden. Wird die Frist eingehalten, kann die Befreiung rückwirkend ab Eintritt der Voraussetzungen wirken.
Kindererziehung erzeugt im Versorgungswerk keine eigene beitragsfreie Anwartschaft wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es gibt aber eine Schutzregel: Wenn Beiträge aus einer Kinderbetreuungszeit die spätere Rente ungünstig beeinflussen würden, kann diese Zeit bei der Rentenberechnung unter bestimmten Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben.
Dafür muss die Kinderbetreuung innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt angezeigt und die Elternschaft nachgewiesen werden.
Krankheit, Arbeitslosigkeit und Berufsunfähigkeit
Bei Krankengeld, Arbeitslosengeld oder ähnlichen Leistungen kann eine Sonderregel greifen, wenn ein von der gesetzlichen Rentenversicherung befreites Mitglied einen Zuschuss zum Beitrag erhält. Dann richtet sich der Beitrag nach dem Betrag, der sonst zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.
Für reine Krankheitszeiten ohne solche Leistungen gibt es in der Satzung keine einfache automatische Beitragsbefreiung. Dann gilt grundsätzlich die normale Beitragspflicht weiter.
Bei Berufsunfähigkeit endet die Beitragspflicht mit Eintritt des Versorgungsfalls. Danach können grundsätzlich keine weiteren Beiträge mehr gezahlt werden. Wird später wieder eine beitragspflichtige Tätigkeit aufgenommen, kann die Zeit des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente als Versicherungsjahr zählen.
Wichtig: Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ersetzt nicht automatisch die Beitragspflicht beim Versorgungswerk. Das sind zwei verschiedene Systeme.
Freiwillige Beiträge
Freiwillige Zusatzbeiträge sind möglich, solange keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge dürfen zusammen höchstens 200 % des Regelpflichtbeitrags erreichen.
Freiwillige Beiträge können nur für Monate desselben Kalenderjahres gezahlt werden, in denen eine Mitgliedschaft bestand. Nach Ablauf des Geschäftsjahres sind sie nicht mehr frei auf spätere Pflichtbeiträge verrechenbar.
Wenn am Jahresende ein Beitragsrückstand besteht, wird ein freiwilliger Beitrag zuerst auf diesen Rückstand angerechnet. Nach Eintritt des Rentenfalls können grundsätzlich keine Beiträge mehr gezahlt werden.
Warum die Beitragshöhe für die Rente zählt
Der Beitragsquotient verbindet den gezahlten Beitrag mit der späteren Rente.
Die einfache Rechnung lautet:
gezahlter Monatsbeitrag / Regelpflichtbeitrag = Beitragsquotient
Beispiele mit einer rein fiktiven Bezugsgröße von 1.000 €:
Die spätere Rente wird unter anderem mit diesem durchschnittlichen Beitragsquotienten berechnet. Wer lange nur den Mindestbeitrag zahlt, sollte deshalb wissen: Die spätere Rente fällt dadurch meist niedriger aus.