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Beitrag beim Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen

Wer als Steuerberaterin oder Steuerberater Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen ist, zahlt in der Regel Beiträge an das Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen. Diese Beiträge sind wichtig, weil sie direkt beeinflussen, wie hoch später die Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenversorgung ausfallen können.

Die einfache Grundidee lautet: Wer weniger Beitrag zahlt, baut weniger Rentenanwartschaft auf. Wer mehr zahlt, baut mehr auf. Das läuft über den sogenannten Beitragsquotienten.

Die wichtigsten Beitragswerte für 2026

BeratungswertHöhe / RegelEinordnung
Beitragsbemessungsgrenze8.450 € monatlichRechengröße der gesetzlichen Rentenversicherung
Beitragssatz18,6 %Grundlage für einkommensbezogene Beiträge
GRV-Höchstbeitrag1.571,70 € monatlichZentrale Vergleichsgröße; entspricht 10/10
Regelpflichtbeitrag Angestelltebis 1.571,70 € monatlichBei GRV-Befreiung einkommensbezogen bis zur Beitragsbemessungsgrenze
Regelpflichtbeitrag Selbstständige785,85 € monatlich5/10 des GRV-Höchstbeitrags
Mindest-/Zusatzbeitrag157,17 € monatlich1/10, grundsätzliche Untergrenze bzw. besonderer Pflichtbeitrag

Der allgemeine Regelpflichtbeitrag in Hessen ist also nicht der volle Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern die Hälfte davon. 2026 sind das 785,85 € im Monat. Bei angestellten Mitgliedern mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung kann der tatsächlich zu zahlende Beitrag aber höher oder niedriger sein, weil er sich am beitragspflichtigen Arbeitsentgelt orientiert.

Wer muss Beiträge zahlen?

Pflichtmitglied ist grundsätzlich, wer der Steuerberaterkammer Hessen als Steuerberaterin, Steuerberater oder steuerbevollmächtigte Person angehört. Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes mit der Bestellung. Ein eigener Vertrag ist dafür nicht nötig.

Beitragsschuldner ist immer das Mitglied selbst. Das gilt auch bei Angestellten, selbst wenn der Arbeitgeber die Zahlung praktisch unterstützt oder Beiträge technisch weiterleitet.

Eine Befreiung oder Teilbefreiung ist nur in bestimmten Fällen möglich, zum Beispiel bei Versorgung über ein anderes berufsständisches Versorgungswerk, beamtenrechtlicher Versorgung oder bestimmten Sozialleistungen.

Angestellte: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist entscheidend

Angestellt ist ein Mitglied meist dann, wenn es Gehalt von einer Kanzlei oder einer Steuerberatungsgesellschaft bekommt. Das gilt auch, wenn es die eigene GmbH ist. Bei Geschäftsführer-Gesellschaftern sollte die Einordnung aber gesondert geprüft werden.

Bei Angestellten hängt der Beitrag zuerst davon ab, ob eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.

Mit Befreiung zahlen sie an das Versorgungswerk den Beitrag, der sonst an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Das bedeutet: 18,6 % des Bruttogehalts, gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Bei hohem Gehalt kann also 2026 der Höchstbeitrag von 1.571,70 € entstehen.

Ohne Befreiung bleibt das Mitglied gesetzlich rentenversichert, wenn es ausschließlich angestellt tätig ist. Beim Versorgungswerk fällt dann grundsätzlich nur der besondere Pflichtbeitrag von 1/10 an. 2026 sind das 157,17 € im Monat.

Selbstständige: Regelbeitrag oder einkommensbezogen

Selbstständig tätige Mitglieder zahlen grundsätzlich den Regelpflichtbeitrag. 2026 sind das 785,85 € im Monat.

Ein niedrigerer einkommensbezogener Beitrag ist möglich, wenn das Einkommen unter der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze liegt. 2026 bedeutet das: unter 4.225 € monatlich. Dann kann auf Antrag nach dem tatsächlichen Einkommen gerechnet werden.

Die einfache Formel lautet:

monatliches Einkommen x 18,6 % = monatlicher Beitrag

Der Mindestbeitrag bleibt aber bestehen. 2026 sind das 157,17 €.

Bei Selbstständigen wird grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres genutzt. Sinkt das laufende Einkommen um mindestens 20 %, kann bis zum 31.12. ein Antrag auf vorläufige Reduzierung gestellt werden.

Geringes Einkommen und Mindestbeitrag

Geringes Einkommen kann den Beitrag senken, aber nicht beliebig. Der Mindestbeitrag bleibt grundsätzlich bestehen. 2026 sind das 157,17 € im Monat.

Wer einen niedrigeren einkommensbezogenen Beitrag nutzen will, muss ihn beantragen und das Einkommen nachweisen. Bei Selbstständigen geschieht das über den Einkommensteuerbescheid, bei Angestellten zusätzlich über Nachweise des Arbeitgebers.

Wichtig ist:

Ein niedriger Beitrag entlastet heute, senkt aber meistens auch die spätere Rente.

Berufseinstieg und Existenzgründung

Für erstmals selbstständig tätige Mitglieder gibt es eine praktische Startregel. In den ersten drei Kalenderjahren kann der Beitrag vorläufig nach einer gewissenhaften Schätzung des Einkommens festgesetzt werden.

Das hilft, wenn am Anfang noch kein Steuerbescheid vorliegt. Später wird aber anhand des Einkommensteuerbescheids endgültig abgerechnet. Wird der Bescheid nicht rechtzeitig vorgelegt, kann rückwirkend der Regelpflichtbeitrag festgesetzt werden.

Für angestellte Berufseinsteiger gibt es keine besondere Übergangsregel. Dort gelten die normalen Regeln für Angestellte.

Elternzeit, Kindererziehung und Mutterschutz

Während einer Kinderbetreuungszeit kann auf Antrag eine vollständige oder teilweise Beitragsbefreiung möglich sein. Das gilt, wenn während dieser Zeit keine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird und keine Einkünfte daraus erzielt werden.

Der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten nach der Entbindung gestellt werden. Bei späterem Antrag gilt die Befreiung erst ab Antragseingang.

Kinderbetreuungszeiten werden in der Satzung definiert. Eine automatische Rentengutschrift ohne Beitragszahlung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung ist in den vorliegenden Unterlagen aber nicht eindeutig geregelt. Wer während dieser Zeit nicht zahlt, sollte deshalb die Rentenwirkung prüfen.

Freiwillige Beiträge sind während der Kinderbetreuungszeit grundsätzlich möglich, wenn keine Pflichtbeiträge offen sind.

Krankheit, Arbeitslosigkeit und Berufsunfähigkeit

Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist beitragspflichtig. Für die Beitragsberechnung wird das Bruttokrankengeld herangezogen. Bei von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Pflichtmitgliedern kann die Krankenkasse auf Antrag einen Beitragszuschuss zahlen.

Bei Arbeitslosengeld I besteht grundsätzlich Beitragspflicht. War das Mitglied schon vor der Arbeitslosigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, kann die Agentur für Arbeit auf Antrag Beiträge zum Versorgungswerk übernehmen. Bei bestimmten anderen Sozialleistungen kann eine vollständige Beitragsbefreiung möglich sein.

Während des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente endet grundsätzlich die Beitragspflicht. Weitere Beiträge sind dann nicht mehr möglich. Wenn die Berufsunfähigkeit später endet und die Mitgliedschaft fortbesteht, lebt die Beitragspflicht wieder auf.

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ersetzt die Beitragspflicht zum Versorgungswerk nicht. Das sind zwei getrennte Systeme.

Freiwillige Beiträge

Mitglieder können freiwillig mehr zahlen, wenn keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge zusammen dürfen 2026 höchstens 3.143,40 € im Monat erreichen. Das entspricht 20/10 des Höchstbeitrags.

Freiwillige Beiträge erhöhen die spätere Rentenanwartschaft. Sie können aber nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres gezahlt werden. Sie sind also kein beliebiges Mittel, um alte Lücken irgendwann später zu schließen.

Freiwillige Beiträge sollten deshalb rechtzeitig geplant werden.

Warum die Beitragshöhe für die Rente zählt

Der Beitragsquotient zeigt, wie stark ein Beitrag für die spätere Rente zählt. In Hessen wird praktisch mit Beitragsstufen in Zehnteln des Höchstbeitrags gearbeitet.

Beispiele für 2026:

BeitragStufeBedeutung
157,17 €1/10Mindestbeitrag
785,85 €5/10Regelpflichtbeitrag
1.571,70 €10/10Höchstbeitrag gesetzliche Rentenversicherung
3.143,40 €20/10maximal mit freiwilligen Beiträgen

Ein Mindestbeitrag von 1/10 erzeugt deutlich weniger Anwartschaft als der Regelpflichtbeitrag von 5/10. Wer dauerhaft reduziert zahlt, sollte deshalb wissen, wie stark sich das auf die spätere Rente auswirkt.

Bitte beachte den jeweiligen Quellen- und Satzungsstand im Text. Verbindliche Auskünfte zu deiner persönlichen Mitgliedschaft und deinen Ansprüchen erhältst du beim zuständigen Versorgungswerk.