Mecklenburg-Vorpommern · Beitrag

Beitrag beim Steuerberaterversorgungswerk Mecklenburg-Vorpommern

Wer Pflichtmitglied im Steuerberaterversorgungswerk Mecklenburg-Vorpommern ist, muss grundsätzlich Beiträge zahlen. Das betrifft Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und weitere Personen nach § 74 Abs. 2 StBerG, sobald die Mitgliedschaft besteht.

Die Beiträge sind wichtig, weil sie direkt beeinflussen, wie hoch später die Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenversorgung ausfallen können. Die einfache Grundidee lautet: Wer weniger Beitrag zahlt, baut weniger Rentenanwartschaft auf. Wer mehr zahlt, baut mehr auf.

Die wichtigsten Beitragswerte für 2026

Die folgenden Werte beruhen auf dem Mitteilungsblatt 2025 für 2026. Grundlage sind der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von 18,6 % und die Beitragsbemessungsgrenze von 8.450,00 € monatlich.

BeratungswertHöhe / RegelEinordnung
Beitragsbemessungsgrenze8.450,00 € monatlichRechengröße der gesetzlichen Rentenversicherung
Beitragssatz18,6 %Grundlage für einkommensbezogene Beiträge
GRV-Höchstbeitrag1.571,70 € monatlichZentrale Vergleichsgröße; entspricht 10/10
Regelpflichtbeitrag Angestelltebis 1.571,70 € monatlich18,6 % des Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze
Regelpflichtbeitrag Selbstständige785,85 € monatlichHälfte des GRV-Höchstbeitrags
Mindest-/Zusatzbeitrag2/10 des jeweiligen RegelpflichtbeitragsUntergrenze bei reduzierten Beiträgen bzw. Beitrag ohne GRV-Befreiung

Wichtig: Für Selbstständige ist der Regelpflichtbeitrag in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich die Hälfte des GRV-Höchstbeitrags. Bei GRV-befreiten Angestellten wird dagegen nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt gerechnet, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer muss Beiträge zahlen?

Pflichtmitglied ist grundsätzlich, wer Mitglied der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern ist und bei Eintritt noch nicht 60 Jahre alt war. Die Beitragspflicht entsteht automatisch mit der Mitgliedschaft.

Wer vollständig von der Mitgliedschaft befreit ist, zahlt keine Beiträge. Bei Teilbefreiungen bleibt meist eine reduzierte Beitragspflicht bestehen.

Angestellte: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist entscheidend

Angestellt ist ein Mitglied meist dann, wenn es Gehalt von einer Kanzlei oder einer Steuerberatungsgesellschaft bekommt. Das gilt auch, wenn es die eigene GmbH ist. Bei Geschäftsführer-Gesellschaftern sollte die Einordnung aber gesondert geprüft werden.

Bei Angestellten hängt der Beitrag zuerst davon ab, ob eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.

Mit Befreiung zahlt das Mitglied an das Versorgungswerk mindestens den Beitrag, der sonst an die gesetzliche Rentenversicherung gegangen wäre. Der Beitrag richtet sich also nach dem Arbeitsentgelt:

Bruttogehalt x 18,6 % = Beitrag

Das gilt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei einem Gehalt von 8.450,00 € oder mehr ist 2026 der Höchstwert von 1.571,70 € erreicht.

Beispiele:

BruttogehaltRechnungBeitrag 2026
2.500 €2.500 € x 18,6 %465,00 €
5.000 €5.000 € x 18,6 %930,00 €
8.450 € oder mehrgedeckelt auf Beitragsbemessungsgrenze1.571,70 €

Ohne Befreiung bleibt das Mitglied gesetzlich rentenversichert. Zusätzlich zahlt es an das Versorgungswerk nur 2/10 des Regelpflichtbeitrags.

Selbstständige: Regelbeitrag oder einkommensbezogen

Selbstständige Mitglieder zahlen grundsätzlich den Regelpflichtbeitrag. Dieser entspricht der Hälfte des GRV-Höchstbeitrags. 2026 sind das 785,85 € monatlich.

Dieser Beitrag fällt unabhängig vom tatsächlichen Einkommen an, wenn kein Antrag auf einkommensabhängige Festsetzung gestellt wird.

Liegt das nachgewiesene Arbeitseinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, kann auf Antrag das tatsächliche Einkommen zugrunde gelegt werden. Als Nachweis kommen zum Beispiel Einkommensteuerbescheid, eine Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eine Selbsteinschätzung infrage.

Auch bei einer Reduzierung bleibt der Mindestbeitrag bestehen.

Geringes Einkommen und Mindestbeitrag

Der Mindestbeitrag beträgt 2/10 des jeweiligen Regelpflichtbeitrags.

Bei Selbstständigen bedeutet das 2026:

Regelpflichtbeitrag785,85 €
Mindestbeitrag157,17 €

Geringes Einkommen beendet die Beitragspflicht also nicht automatisch. Es kann den Beitrag senken, aber normalerweise nicht unter den Mindestbeitrag.

Berufseinstieg und Existenzgründung

Bei Beginn einer selbstständigen Tätigkeit kann auf Antrag eine Teilbefreiung gewährt werden. Die Entlastung kann bis zu 1/3 des Regelpflichtbeitrags betragen und längstens 5 Jahre gelten.

Beispiel 2026:

Regelpflichtbeitrag Selbstständige785,85 €
minus 1/3 Entlastungrund 261,95 €
verbleibender Beitragrund 523,90 €

Das hilft in der Startphase. Die Entlastung gilt aber nicht automatisch. Sie muss beantragt werden. Außerdem senkt ein niedrigerer Beitrag auch den Beitragsquotienten und damit die spätere Rente.

Elternzeit, Kindererziehung und Mutterschutz

Während Mutterschutz oder Erziehungsurlaub kann auf Antrag eine ganze oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht möglich sein. Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden.

Kinderzeiten führen im Versorgungswerk nicht automatisch zu einer beitragsfreien Rentengutschrift wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer während dieser Zeit weniger oder nichts zahlt, sollte deshalb prüfen, wie sich das auf die spätere Rente auswirkt.

Krankheit, Arbeitslosigkeit und Berufsunfähigkeit

Bei Krankengeld können für GRV-befreite Mitglieder Beiträge weiter anfallen. Die gesetzliche Krankenkasse kann auf Antrag den Beitragsanteil übernehmen, der sonst zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt würde. Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung ist dagegen nicht beitragspflichtig.

Bei Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld kann die Agentur für Arbeit Beiträge an das Versorgungswerk übernehmen, wenn das Mitglied von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist. Die Mitgliedschaft und die Befreiung sollten deshalb rechtzeitig nachgewiesen werden.

Nach Eintritt eines Rentenfalls können grundsätzlich keine Beiträge mehr gezahlt werden. Wer bei Eintritt in das Versorgungswerk bereits berufsunfähig ist, ist während dieser Berufsunfähigkeit weder beitragspflichtig noch leistungsberechtigt. Endet die Berufsunfähigkeit und besteht die Mitgliedschaft fort, lebt die Beitragspflicht wieder auf.

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ersetzt die Beitragspflicht zum Versorgungswerk nicht. Das sind zwei getrennte Systeme.

Freiwillige Beiträge

Zusätzliche freiwillige Beiträge sind möglich, solange keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge dürfen zusammen höchstens 210 % des Höchstbeitrags nach der Angestellten-Regel erreichen. 2026 sind das rund 3.300,57 € im Monat.

Freiwillige Beiträge können nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres gezahlt werden. Sie sind kein beliebiges Mittel, um alte Beitragslücken irgendwann später zu schließen.

Freiwillige Beiträge erhöhen den persönlichen Beitragsquotienten und damit die spätere Rente.

Warum die Beitragshöhe für die Rente zählt

Der Beitragsquotient zeigt, wie stark ein gezahlter Beitrag für die spätere Rente zählt.

Die einfache Formel lautet:

gezahlter Monatsbeitrag / monatlicher GRV-Höchstbeitrag = Beitragsquotient

Beispiele für 2026:

BeitragBeitragsquotientBedeutung
785,85 €0,5000Regelpflichtbeitrag Selbstständige
1.571,70 €1,0000voller GRV-Höchstbeitrag
157,17 €0,1000Mindestbeitrag bei Selbstständigen

Der Beitragsquotient fließt in die Rentenberechnung ein. Wer lange reduziert zahlt, sollte daher wissen: Die spätere Rente kann dadurch spürbar niedriger ausfallen.

Bitte beachte den jeweiligen Quellen- und Satzungsstand im Text. Verbindliche Auskünfte zu deiner persönlichen Mitgliedschaft und deinen Ansprüchen erhältst du beim zuständigen Versorgungswerk.