Nordrhein-Westfalen · Beitrag
Beitrag beim Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen
Die Steuerberaterkammer Thüringen ist dem Versorgungswerk Nordrhein-Westfalen per Staatsvertrag angeschlossen.
Wer Mitglied einer Steuerberaterkammer in Nordrhein-Westfalen oder Thüringen ist, ist grundsätzlich Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen. Die Beitragshöhe hängt vor allem von Tätigkeit, Einkommen und Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ab.
Der Beitrag ist nicht nur eine laufende Ausgabe. Er beeinflusst direkt, wie stark spätere Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenversorgung aufgebaut werden.
Die wichtigsten Beitragswerte für 2026
Wer muss Beiträge zahlen?
Beitragspflichtig sind grundsätzlich Pflichtmitglieder des Versorgungswerks. Das betrifft Steuerberaterinnen und Steuerberater, die Mitglied der zuständigen Steuerberaterkammer sind.
Der Beitrag wird durch Bescheid festgesetzt. Befreiungen oder Teilbefreiungen sind nur in bestimmten Fällen möglich und müssen rechtzeitig beantragt werden.
Angestellte: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist entscheidend
Angestellt ist ein Mitglied meist dann, wenn es Gehalt von einer Kanzlei oder einer Steuerberatungsgesellschaft bekommt. Das gilt auch, wenn es die eigene GmbH ist. Bei Geschäftsführer-Gesellschaftern sollte die Einordnung aber gesondert geprüft werden.
Bei Angestellten hängt der Beitrag zuerst davon ab, ob eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.
Mit Befreiung wird der Beitrag an das Versorgungswerk gezahlt. Er entspricht mindestens dem Betrag, der sonst an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Das bedeutet: 18,6 % des Bruttogehalts, gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
Ohne Befreiung bleibt das Mitglied gesetzlich rentenversichert. Zusätzlich fällt beim Versorgungswerk grundsätzlich nur der Mindestbeitrag von 1/10 an.
Selbstständige: Regelbeitrag oder einkommensbezogen
Selbstständige zahlen grundsätzlich den Regelpflichtbeitrag. 2026 sind das 1.571,70 € monatlich.
Liegt das Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, kann auf Antrag ein einkommensbezogener Beitrag festgesetzt werden. Dann wird nicht pauschal mit der Beitragsbemessungsgrenze gerechnet, sondern mit dem nachgewiesenen Einkommen.
Für die Festsetzung sind Einkommensnachweise wichtig. Ohne passende Nachweise kann der volle Regelpflichtbeitrag gelten.
Geringes Einkommen und Mindestbeitrag
Geringes Einkommen kann den Beitrag senken, aber nicht auf null. Der Mindestbeitrag beträgt grundsätzlich 157,17 € monatlich.
Auch bei negativen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit kann der Mindestbeitrag greifen. Wer weniger zahlen möchte, muss eine einkommensbezogene Festsetzung oder eine passende Ermäßigung rechtzeitig beantragen.
Berufseinstieg und Existenzgründung
Für neu selbstständig tätige Mitglieder gibt es eine wichtige Entlastung. Auf Antrag kann für bis zu 5 Jahre nur der halbe Pflichtbeitrag gezahlt werden.
Die Ermäßigung gilt nicht automatisch. Der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Bei späterem Antrag wirkt die Ermäßigung erst ab Antragseingang.
Auch diese Entlastung hat eine Rentenwirkung: Wer weniger einzahlt, baut für diese Zeit weniger Anwartschaft auf.
Elternzeit, Kindererziehung und Mutterschutz
Während Kinderbetreuungszeiten kann auf Antrag eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht möglich sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Kindererziehung erzeugt im Versorgungswerk keine automatische Rentengutschrift wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei reduzierten oder fehlenden Beiträgen sollte deshalb immer die spätere Rentenwirkung geprüft werden.
Krankheit, Arbeitslosigkeit und Berufsunfähigkeit
Bei Krankengeld und Arbeitslosengeld gelten Sonderregeln. Bei GRV-befreiten Mitgliedern können Krankenkasse oder Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zum Versorgungswerk übernehmen.
Bei Berufsunfähigkeit können nach Eintritt des Rentenfalls grundsätzlich keine weiteren Beiträge mehr gezahlt werden. Beitragsrückstände können in diesem Zusammenhang besonders nachteilig sein.
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ersetzt die Beitragspflicht zum Versorgungswerk nicht.
Freiwillige Beiträge
Freiwillige Zusatzbeiträge sind möglich, wenn keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Pflicht- und Zusatzbeiträge dürfen zusammen höchstens 20/10 des Regelpflichtbeitrags erreichen. 2026 sind das rechnerisch 3.143,40 € monatlich.
Freiwillige Beiträge können nur im laufenden Geschäftsjahr genutzt werden. Eine freie Nachzahlung für alte Beitragsjahre ist nicht vorgesehen.
Warum die Beitragshöhe für die Rente zählt
Der Beitragsquotient zeigt, wie stark ein Monatsbeitrag für die spätere Rente zählt.
gezahlter Beitrag / Regelpflichtbeitrag = Beitragsquotient
Beispiele für 2026:
Wer dauerhaft nur den Mindestbeitrag zahlt, baut nur einen kleinen Teil der Anwartschaft auf, die beim vollen Beitrag entstehen würde.