Rheinland-Pfalz · Beitrag
Beitrag beim Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz
Wer Mitglied im Versorgungswerk Rheinland-Pfalz ist, muss grundsätzlich Beiträge zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit angestellt oder selbstständig ausgeübt wird.
Die Beitragshöhe wirkt sich unmittelbar auf die spätere Anwartschaft aus. Wer weniger zahlt, entlastet sich heute, baut aber für diese Zeit weniger Alters- und Berufsunfähigkeitsrente auf.
Die wichtigsten Beitragswerte für 2026
Wer muss Beiträge zahlen?
Mitglied und damit grundsätzlich beitragspflichtig ist, wer der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz angehört. Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht entstehen automatisch mit der Kammermitgliedschaft.
Beitragsschuldner ist immer das Mitglied selbst. Auch bei Angestellten besteht kein automatischer Beitragseinzug wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
Angestellte: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist entscheidend
Angestellt ist ein Mitglied meist dann, wenn es Gehalt von einer Kanzlei oder einer Steuerberatungsgesellschaft bekommt. Das gilt auch, wenn es die eigene GmbH ist. Bei Geschäftsführer-Gesellschaftern sollte die Einordnung aber gesondert geprüft werden.
Bei Angestellten hängt der Beitrag zuerst davon ab, ob eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.
Mit Befreiung wird der Rentenversicherungsbeitrag an das Versorgungswerk gezahlt. Zu zahlen ist mindestens der Beitrag, der ohne Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung gegangen wäre. Bei Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann der Beitrag einkommensbezogen festgesetzt werden.
Ohne Befreiung bleibt das Mitglied gesetzlich rentenversichert. Zusätzlich ist beim Versorgungswerk mindestens der Mindestbeitrag von 1/10 zu zahlen.
Selbstständige: Regelbeitrag oder einkommensbezogen
Selbstständige zahlen grundsätzlich den Regelpflichtbeitrag. 2026 sind das 1.571,70 € monatlich.
Liegt der Gewinn unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, kann auf Antrag ein einkommensbezogener Beitrag festgesetzt werden. Maßgeblich sind die Einkünfte des Vorjahres, nachgewiesen durch Einkommensteuerbescheid oder vorläufig durch andere geeignete Belege.
In den ersten beiden Kalenderjahren der Selbstständigkeit kann zunächst eine glaubhaft gemachte Einkommensschätzung genutzt werden.
Geringes Einkommen und Mindestbeitrag
Ein niedrigeres Einkommen kann den Beitrag senken. Der Beitrag sinkt aber nicht beliebig: Mindestens 1/10 des Regelpflichtbeitrags bleibt bestehen. 2026 sind das 157,17 € monatlich.
Auch bei negativen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit kann der Mindestbeitrag festgesetzt werden. Änderungen und Anträge sollten rechtzeitig gestellt werden, weil verspätete Anträge oft erst für die Zukunft wirken.
Berufseinstieg und Existenzgründung
Für ausschließlich selbstständig tätige Mitglieder gibt es eine Sonderregel. In den ersten 36 Monaten ab der erstmaligen Bestellung kann auf Antrag nur der halbe Regelpflichtbeitrag oder der halbe einkommensbezogene Beitrag gezahlt werden.
Die Ermäßigung wird nicht automatisch gewährt. Nach den vorliegenden Unterlagen gilt sie außerdem nicht über das vollendete 45. Lebensjahr hinaus.
Ein späterer Ausgleich für die reduzierte Phase ist nur über künftige freiwillige Beiträge möglich, nicht durch beliebige rückwirkende Nachzahlung.
Elternzeit, Kindererziehung und Mutterschutz
Während Mutterschutz oder Kinderbetreuung kann auf Antrag eine ganze oder teilweise Befreiung von der Beitragszahlung möglich sein, wenn keine Einkünfte oder Einnahmen erzielt werden.
Kindererziehung erzeugt aber keine automatische beitragsfreie Rentenanwartschaft wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer während dieser Zeit nicht oder weniger zahlt, sollte die Wirkung auf die spätere Versorgung prüfen.
Krankheit, Arbeitslosigkeit und Berufsunfähigkeit
Krankengeld ist beitragspflichtig. Für GRV-befreite Mitglieder kann die Krankenkasse auf Antrag einen Beitragszuschuss leisten.
Bei Arbeitslosengeld kann die Bundesagentur für Arbeit Beiträge übernehmen, wenn die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung bereits besteht. Bei bestimmten Sozialleistungen kann auf Antrag eine vollständige Befreiung möglich sein.
Nach Eintritt eines Rentenfalls, etwa Berufsunfähigkeit, können grundsätzlich keine weiteren Beiträge gezahlt werden. Endet die Berufsunfähigkeit später, lebt die Beitragspflicht wieder auf.
Freiwillige Beiträge
Freiwillige Zusatzbeiträge sind möglich, wenn keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Pflicht- und Zusatzbeiträge dürfen zusammen höchstens 20/10 des Regelpflichtbeitrags erreichen. 2026 sind das bis 3.143,40 € monatlich.
Zusatzbeiträge wirken nur für das laufende Geschäftsjahr. Alte Beitragslücken können nicht beliebig nachträglich geschlossen werden.
Warum die Beitragshöhe für die Rente zählt
Rheinland-Pfalz arbeitet in den vorliegenden Unterlagen nicht mit einem Beitragsquotienten als eigener Rechengröße. Die Rentenanwartschaft entsteht stattdessen aus dem gezahlten Beitrag und einem altersabhängigen Verrentungsfaktor.
Das bedeutet praktisch: Jeder gezahlte Euro baut Anwartschaft auf. Beiträge in jungen Jahren wirken stärker als Beiträge in späteren Jahren.
Wer wegen geringem Einkommen, Existenzgründung oder Kinderbetreuung weniger zahlt, baut für diese Zeit weniger Rentenanwartschaft auf. Diese Wirkung sollte vor längeren Reduzierungen bewusst geprüft werden.