Saarland · Beitrag
Beitrag beim Versorgungswerk der Steuerberater/-innen und Wirtschaftsprüfer/-innen im Saarland
Wer Pflichtmitglied im Versorgungswerk Saarland ist, zahlt grundsätzlich Beiträge. Das betrifft Steuerberaterinnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und weitere in der Satzung genannte Berufsgruppen.
Die Beitragshöhe wirkt über den persönlichen Beitragsquotienten direkt auf die spätere Alters- und Berufsunfähigkeitsrente. Wer weniger zahlt, baut entsprechend weniger Anwartschaft auf.
Die wichtigsten Beitragswerte für 2026
Wer muss Beiträge zahlen?
Pflichtmitglied ist grundsätzlich, wer als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer der Steuerberaterkammer Saarland angehört oder eine berufliche Niederlassung im Saarland hat.
Die Beitragspflicht entsteht automatisch mit der Mitgliedschaft und beginnt mit dem auf den Mitgliedschaftsbeginn folgenden Kalendermonat.
Angestellte: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist entscheidend
Angestellt ist ein Mitglied meist dann, wenn es Gehalt von einer Kanzlei oder einer Steuerberatungsgesellschaft bekommt. Das gilt auch, wenn es die eigene GmbH ist. Bei Geschäftsführer-Gesellschaftern sollte die Einordnung aber gesondert geprüft werden.
Bei Angestellten hängt der Beitrag zuerst davon ab, ob eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.
Mit Befreiung zahlt das Mitglied mindestens den Betrag, der ohne Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Liegt das Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze, kann der Beitrag auf Antrag nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet werden.
Ohne Befreiung bleibt das Mitglied gesetzlich rentenversichert. Zusätzlich kann beim Versorgungswerk der Mindestbeitrag von 1,5/10 relevant sein.
Selbstständige: Regelbeitrag oder einkommensbezogen
Selbstständige weisen ihr Einkommen grundsätzlich über den Einkommensteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres nach.
In den ersten beiden Jahren der Selbstständigkeit kann zunächst eine gewissenhafte Selbsteinschätzung genutzt werden. Die endgültige Festsetzung erfolgt später anhand des Steuerbescheids.
Sinkt das laufende Einkommen deutlich, kann auf Antrag eine vorläufige Festsetzung nach dem laufenden Einkommen möglich sein.
Geringes Einkommen und Mindestbeitrag
Liegt die Summe aus Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze, kann auf Antrag das tatsächliche Einkommen zugrunde gelegt werden.
Der Mindestbeitrag bleibt aber bestehen. Er beträgt 1,5/10 des Regelpflichtbeitrags, also rund 235,76 € monatlich in 2026.
Ein niedriger Beitrag senkt den persönlichen Beitragsquotienten und damit die spätere Rente.
Berufseinstieg und Existenzgründung
In den ersten 3 Jahren nach erstmaliger Bestellung kann auf Antrag nur der halbe Pflichtbeitrag aus Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt gezahlt werden.
2026 entspricht der halbe Regelpflichtbeitrag rund 785,85 € monatlich.
Die Ermäßigung gilt nicht automatisch. Sie muss beantragt werden. Wer sie nutzt, sollte die Rentenwirkung kennen.
Elternzeit, Kindererziehung und Mutterschutz
Bei Kinderbetreuungszeiten gilt eine Sonderregel. Statt des normalen Mindestbeitrags kann ein einkommensabhängiger Beitrag maßgeblich sein.
Außerdem kann eine Vergleichsberechnung Nachteile bei der Rentenberechnung abmildern: Für jedes Kind können bestimmte Jahre mit niedrigen Beitragsquotienten unberücksichtigt bleiben, wenn das günstiger ist.
Wichtig sind Anzeige, Nachweis und Fristen.
Krankheit, Arbeitslosigkeit und Berufsunfähigkeit
Bei Krankengeld und Arbeitslosengeld können Träger der sozialen Sicherheit Beiträge übernehmen. Das betrifft vor allem Mitglieder, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.
Während des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente besteht keine Beitragspflicht. Endet die Berufsunfähigkeit, lebt die Beitragspflicht wieder auf.
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ersetzt die Beitragszahlung an das Versorgungswerk nicht automatisch.
Freiwillige Beiträge
Freiwillige Beiträge sind möglich, wenn keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Pflichtbeitrag und freiwillige Beiträge dürfen zusammen höchstens 250 % des Regelpflichtbeitrags erreichen.
Freiwillige Beiträge können nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres gezahlt werden. Eine freie Nachzahlung für alte Beitragsjahre ist nicht als allgemeine Option geregelt.
Warum die Beitragshöhe für die Rente zählt
Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient ist in der Satzung geregelt. Für jeden Monat gilt:
gezahlter Beitrag / Regelpflichtbeitrag = Beitragsquotient
Beispiele für 2026:
Wer dauerhaft niedrige Beiträge zahlt, senkt den Durchschnittsquotienten und damit die spätere Alters- und Berufsunfähigkeitsrente.