Baden-Württemberg · Beitrag

Beitrag beim Versorgungswerk der Steuerberater Baden-Württemberg

Wer Mitglied im Versorgungswerk der Steuerberater in Baden-Württemberg ist, muss in der Regel Beiträge zahlen. Der Beitrag ist wichtig, weil er direkt beeinflusst, wie hoch später die Altersrente, die Berufsunfähigkeitsrente und die Hinterbliebenenversorgung ausfallen können.

Der wichtigste Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung: Beim Versorgungswerk ist das Mitglied selbst zahlungspflichtig. Das gilt auch bei einer Anstellung. Der Beitrag läuft also nicht einfach automatisch über den Arbeitgeber.

Je mehr Beitrag im Verhältnis zum Regelpflichtbeitrag gezahlt wird, desto höher ist der Beitragsquotient. Dieser Quotient wirkt direkt auf die spätere Rente.

Die wichtigsten Beitragswerte für 2026

Für 2026 gelten im Beitragssystem vor allem diese Zahlen:

BeratungswertHöhe / RegelEinordnung
Beitragsbemessungsgrenze8.450,00 € monatlichBis zu dieser Einkommensgrenze wird gerechnet
Beitragssatz18,6 %Daraus ergibt sich der Beitrag
GRV-Höchstbeitrag1.571,70 € monatlichZentrale Vergleichsgröße und voller Regelpflichtbeitrag (10/10)
Regelpflichtbeitrag Angestelltebis 1.571,70 € monatlichBei GRV-Befreiung Regelpflichtbeitrag oder einkommensabhängig
Regelpflichtbeitrag Selbstständige1.571,70 € monatlichVoller Regelpflichtbeitrag, sofern keine Ermäßigung greift
Mindest-/Zusatzbeitrag157,17 € monatlich bei 1/10Zusatzbeitrag bei gesetzlicher Rentenversicherung bzw. niedrigste Stufe bei Ermäßigung

Einen festen Mindestbeitrag in Euro gibt es nicht. Der Beitrag kann unter bestimmten Voraussetzungen bis auf 1/10 des Regelpflichtbeitrags sinken. Bei ausreichender anderer Absicherung kann in besonderen Fällen sogar eine volle Befreiung möglich sein. Dafür braucht es einen Antrag und Nachweise.

Wer muss Beiträge zahlen?

Grundsätzlich zahlen alle Pflichtmitglieder Beiträge. Die Beitragspflicht beginnt meist ab dem Monat nach Beginn der Mitgliedschaft. Beginnt die Mitgliedschaft am ersten Tag eines Monats, kann sie sofort gelten.

Die genaue Höhe hängt davon ab, in welcher Situation man ist:

  • Angestellte mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen in der Regel den vollen Beitrag oder einen einkommensabhängigen Beitrag.
  • Angestellte ohne Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen nur einen Zusatzbeitrag von 1/10.
  • Selbstständige zahlen grundsätzlich den Regelpflichtbeitrag, können bei geringerem Einkommen aber einen einkommensabhängigen Beitrag beantragen.
  • Bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Sozialleistungen gelten Sonderregeln.
  • Elternzeit oder Kindererziehung beenden die Beitragspflicht nicht automatisch.

Angestellte: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist entscheidend

Angestellt ist ein Mitglied meist dann, wenn es Gehalt von einer Kanzlei oder einer Steuerberatungsgesellschaft bekommt. Das gilt auch, wenn es die eigene GmbH ist. Bei Geschäftsführer-Gesellschaftern sollte die Einordnung aber gesondert geprüft werden.

Bei Angestellten hängt der Beitrag zuerst davon ab, ob eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt und bewilligt wurde.

Mit Befreiung läuft die Altersvorsorge grundsätzlich über das Versorgungswerk. Dann ist normalerweise der Regelpflichtbeitrag zu zahlen. Liegt das Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, kann ein Beitrag nach dem tatsächlichen Einkommen beantragt werden. Als Nachweis reichen zum Beispiel Gehaltsabrechnungen oder elektronische Entgeltmeldungen.

Ohne Befreiung bleibt das Mitglied gesetzlich rentenversichert. Dann verlangt das Versorgungswerk nur einen Zusatzbeitrag von 1/10 des Regelpflichtbeitrags. Das sind 2026 monatlich 157,17 €.

Wichtig: Auch bei Anstellung ist das Mitglied selbst für die Zahlung an das Versorgungswerk verantwortlich.

Selbstständige: Regelbeitrag oder einkommensbezogen

Selbstständige Mitglieder zahlen grundsätzlich den Regelpflichtbeitrag. 2026 sind das 1.571,70 € im Monat.

Wenn das Einkommen niedriger ist, kann ein einkommensabhängiger Beitrag beantragt werden. Dann wird nicht pauschal der volle Beitrag verlangt, sondern nach dem nachgewiesenen Einkommen gerechnet. Die Formel ist einfach:

monatliches Einkommen x 18,6 % = monatlicher Beitrag

Beispiel: Bei 4.000,00 € Einkommen im Monat ergibt sich ein Beitrag von 744,00 €.

Als Nachweis dient bei Selbstständigen normalerweise der Einkommensteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres. In den ersten beiden vollen Kalenderjahren der Selbstständigkeit kann zunächst eine Einkommensschätzung genügen. Der Steuerbescheid wird später nachgereicht.

Geringes Einkommen und Mindestbeitrag

Wenn das Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, kann ein einkommensabhängiger Beitrag beantragt werden. Der Beitrag sinkt dann proportional zum Einkommen. Das entlastet heute, senkt aber auch die spätere Rentenanwartschaft.

Weniger Beitrag heute bedeutet meistens weniger Rente später.

Außerdem wirken Anträge in der Regel nur für die Zukunft. Wer zu spät handelt, kann oft nicht einfach rückwirkend korrigieren.

Berufseinstieg und Existenzgründung

Für selbstständige Existenzgründer gibt es eine wichtige Erleichterung. Wer bei der erstmaligen Bestellung als Steuerberaterin oder Steuerberater noch nicht 40 Jahre alt war, kann für die ersten 36 Monate einen halben Beitrag beantragen.

Das gilt nur für ausschließlich selbstständig tätige Mitglieder. Der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. Die Ermäßigung kommt nicht automatisch.

Bei vollem Regelpflichtbeitrag bedeutet das für 2026:

  • voller Regelpflichtbeitrag: 1.571,70 € monatlich
  • halber Existenzgründer-Beitrag: 785,85 € monatlich

Diese Entlastung hilft bei der Liquidität. Sie hat aber eine Rentenwirkung: Wer nur die Hälfte zahlt, baut für diese Zeit auch nur eine entsprechend niedrigere Anwartschaft auf.

Elternzeit, Kindererziehung und Mutterschutz

Elternzeit, Kindererziehung oder Mutterschutz beenden die Beitragspflicht nicht automatisch. Wenn das Einkommen sinkt, sollte ein einkommensabhängiger Beitrag geprüft werden.

Kindererziehung erzeugt im Versorgungswerk keine eigenen beitragsfreien Rentenzeiten wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei der Rentenberechnung können aber unter bestimmten Voraussetzungen ungünstige Beitragsjahre rund um die Geburt ausgeblendet werden, wenn das günstiger ist.

Krankheit, Arbeitslosigkeit und Berufsunfähigkeit

Bei Krankheit, Krankengeld, Arbeitslosigkeit oder anderen Sozialleistungen gelten Sonderregeln. Wenn ein Sozialleistungsträger zuständig ist, richtet sich der Beitrag danach, welche Beträge dieser Träger zu tragen hat.

Während des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente sind grundsätzlich keine Beiträge zu zahlen. Freiwillige Zusatzbeiträge sind in dieser Zeit nicht möglich. Endet die Berufsunfähigkeit, lebt die Beitragspflicht wieder auf.

Freiwillige Beiträge

Mitglieder können freiwillige Zusatzbeiträge zahlen, um ihre spätere Rente zu erhöhen. Pflichtbeitrag und freiwilliger Mehrbeitrag dürfen zusammen höchstens 15/10 des Regelpflichtbeitrags erreichen. 2026 sind das maximal 2.357,55 € monatlich.

Wichtig: Freiwillige Beiträge wirken nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Zahlung für alte Zeiträume ist grundsätzlich nicht möglich.

Warum die Beitragshöhe für die Rente zählt

Der Beitragsquotient zeigt, wie viel Beitrag im Verhältnis zum vollen Regelpflichtbeitrag gezahlt wurde. Die einfache Rechnung lautet:

gezahlter Beitrag / Regelpflichtbeitrag = Beitragsquotient

Beispiele für 2026:

BeitragBeitragsquotientBedeutung
1.571,70 €1,0voller Beitrag, volle Anwartschaft
785,85 €0,5halber Beitrag, halbe Anwartschaft
157,17 €0,1ein Zehntel Beitrag, sehr geringe Anwartschaft
2.357,55 €1,5maximaler Mehrbeitrag, höhere Anwartschaft

Der Beitragsquotient fließt in die Rentenberechnung ein. Wer lange reduziert zahlt, sollte die spätere Rentenwirkung kennen.

Bitte beachte den jeweiligen Quellen- und Satzungsstand im Text. Verbindliche Auskünfte zu deiner persönlichen Mitgliedschaft und deinen Ansprüchen erhältst du beim zuständigen Versorgungswerk.