Bayern · Beitrag
Beitrag der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV)
Wer Mitglied der BRAStV ist, zahlt grundsätzlich Beiträge. Das gilt für Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder. Die Beiträge sind wichtig, weil daraus später die Altersrente, die Berufsunfähigkeitsrente und die Hinterbliebenenversorgung entstehen.
Die einfache Grundidee lautet: Wer mehr einzahlt, baut mehr Rentenanwartschaft auf. Wer lange nur einen reduzierten Beitrag zahlt, wird später in der Regel auch eine niedrigere Versorgung aus der BRAStV haben.
Die wichtigsten Beitragswerte für 2026
Die Werte können sich jedes Jahr ändern, weil Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze an die gesetzliche Rentenversicherung anknüpfen.
Wer muss Beiträge zahlen?
Beitragspflichtig ist grundsätzlich, wer Mitglied einer bayerischen Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkammer ist und nicht berufsunfähig ist.
Die Beitragspflicht beginnt, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vorliegen. Sie endet nicht automatisch nur deshalb, weil irgendwann ein Versorgungsfall eintritt. Für bestimmte Fälle gibt es aber Befreiungen, zum Beispiel bei eigener Versorgung über ein öffentliches Amt oder bei dauerhafter Berufsausübung im Ausland.
Endet die Pflichtmitgliedschaft, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig fortgesetzt werden. Freiwillige Mitglieder zahlen grundsätzlich auch Beiträge, oft aber dauerhaft nur den Grundbeitrag.
Angestellte: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist entscheidend
Angestellt ist ein Mitglied meist dann, wenn es Gehalt von einer Kanzlei oder einer Steuerberatungsgesellschaft bekommt. Das gilt auch, wenn es die eigene GmbH ist. Bei Geschäftsführer-Gesellschaftern sollte die Einordnung aber gesondert geprüft werden.
Bei Angestellten hängt der Beitrag zuerst davon ab, ob eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.
Mit Befreiung wird das laufende Arbeitsentgelt für die BRAStV verbeitragt. Dann werden 18,6 % auf das Arbeitsentgelt gerechnet, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei 6.000 € monatlichem Bruttoeinkommen wären das zum Beispiel 1.116 € Beitrag. Bei 10.000 € Brutto greift der Höchstbeitrag von 1.571,70 €.
Ohne Befreiung läuft das Arbeitsentgelt weiter über die gesetzliche Rentenversicherung. Für die BRAStV ist dann auf Antrag nur der ermäßigte Mindestbeitrag relevant. 2026 sind das ca. 196,46 € monatlich. Das ist eine Basisabsicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung.
Selbstständige: Regelbeitrag oder einkommensbezogen
Bei Selbstständigen zählt das Einkommen aus selbstständiger Arbeit. Die Grundformel lautet:
beitragspflichtiges Einkommen x 18,6 % = Beitrag
Wichtig ist: Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr.
Für den Beitrag 2026 schaut man also typischerweise auf den Steuerbescheid 2024. Das kann unangenehm sein, wenn das aktuelle Einkommen inzwischen gesunken ist. Deshalb sind Nachweise und rechtzeitige Anträge wichtig.
Beispiele:
Wenn kein niedrigeres Einkommen nachgewiesen wird, kann die BRAStV den Höchstbeitrag ansetzen. Wer weniger verdient, sollte das also aktiv belegen.
Geringes Einkommen und Mindestbeitrag
Geringes Einkommen bedeutet nicht automatisch, dass der Beitrag beliebig niedrig wird. Ohne besondere Ermäßigung gilt grundsätzlich der Grundbeitrag von 314,34 € monatlich.
Ein niedrigerer Mindestbeitrag von ca. 196,46 € oder sogar ca. 98,23 € ist nur für bestimmte Gruppen möglich. Dazu gehören zum Beispiel nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Angestellte oder bestimmte Mitglieder in besonderen beruflichen oder gesundheitlichen Situationen.
Wichtig ist deshalb:
- Ermäßigungen müssen beantragt werden.
- Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
- Fristen müssen eingehalten werden.
Berufseinstieg und Existenzgründung
Für selbstständige Berufseinsteiger gibt es eine wichtige Erleichterung. In den ersten vier Kalenderjahren kann auf Antrag der Grundbeitrag gezahlt werden. 2026 sind das 314,34 € im Monat.
Das ist hilfreich, weil am Anfang oft noch kein stabiles Einkommen vorhanden ist. Der Beitrag ist planbar und es braucht für diese Ermäßigung keinen Einkommensnachweis.
Aber: Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden. Die Ermäßigung wird nicht automatisch gewährt und sie gibt es grundsätzlich nur einmal im Berufsleben.
Auch hier gilt: Der niedrigere Beitrag entlastet heute, baut aber weniger Rentenanwartschaft auf.
Elternzeit, Kindererziehung und Mutterschutz
Rund um Geburt und Kinderbetreuung gibt es besonders starke Entlastungen. Auf Antrag kann der Beitrag während des gesetzlichen Beschäftigungsverbots vor der Geburt und in den ersten drei Jahren nach der Geburt eines Kindes stark reduziert oder sogar ganz erlassen werden.
Möglich sind:
- ca. 98,23 € monatlich als halbierter Mindestbeitrag
- 0 € bei vollständigem Erlass
Das hilft finanziell. Es bedeutet aber auch: Wenn kein Beitrag gezahlt wird, entsteht für diese Zeit grundsätzlich keine neue Rentenanwartschaft. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es bei der BRAStV keine automatische Gutschrift von Rentenpunkten für Kindererziehung.
Krankheit, Arbeitslosigkeit und Berufsunfähigkeit
Bei längerer Krankheit bleibt die Beitragspflicht zunächst bestehen. Ab dem fünften Monat einer Arbeitsunfähigkeit kann auf Antrag ein niedrigerer Beitrag möglich sein, solange noch keine Berufsunfähigkeitsrente bewilligt wurde.
Bei Arbeitslosigkeit oder Krankengeld können besondere Regeln gelten, wenn ein Leistungsträger Beiträge übernimmt.
Bei Berufsunfähigkeit ist besonders wichtig: Nach Eintritt des Versorgungsfalls können keine Beiträge mehr gezahlt werden. Die BRAStV berücksichtigt dann aber unter bestimmten Voraussetzungen einen Zurechnungszuschlag. Dieser kann wegfallen, wenn beim Eintritt der Berufsunfähigkeit Beitragsrückstände bestehen.
Kurz gesagt: Beitragsrückstände sind gerade bei gesundheitlichen Problemen riskant.
Freiwillige Beiträge
Wer mehr für die spätere Rente tun möchte, kann freiwillige Mehrzahlungen leisten. Pflichtbeiträge und Mehrzahlungen dürfen zusammen höchstens den 2,5-fachen Höchstbeitrag pro Jahr erreichen. Für 2026 sind das insgesamt 47.151 €.
Freiwillige Mehrzahlungen sind aber nicht unbegrenzt rückwirkend möglich. Sie können grundsätzlich nur für das laufende und das letzte abgeschlossene Kalenderjahr angerechnet werden. Alte Lücken lassen sich also nicht Jahre später beliebig schließen.
Warum die Beitragshöhe für die Rente zählt
Bei der BRAStV zählt nicht nur, wie viel eingezahlt wird. Es zählt auch, wann eingezahlt wird. Beiträge in jungen Jahren werden mit einem höheren Bewertungsprozentsatz verrentet als Beiträge in späteren Jahren.
Beispiele aus der Satzungstabelle:
Das bedeutet: Wer früh nur sehr wenig einzahlt, verliert nicht nur Beitragshöhe. Er verliert auch die besonders wertvolle Wirkung junger Beitragsjahre.