Niedersachsen · Beitrag

Beitrag bei der Steuerberaterversorgung Niedersachsen

Auch für Bremen und Hamburg zuständig

Die Steuerberaterkammern Bremen und Hamburg sind dem Versorgungswerk Niedersachsen per Staatsvertrag angeschlossen.

Als Mitglied der Steuerberaterversorgung Niedersachsen bist du grundsätzlich beitragspflichtig, sobald deine Mitgliedschaft beginnt. Die Beitragshöhe hängt vor allem davon ab, ob du angestellt oder selbstständig tätig bist, wie hoch dein Einkommen ist und ob du eine Ermäßigung nutzt.

Die einfache Grundidee lautet: Wer weniger Beitrag zahlt, baut weniger Rentenanwartschaft auf. Wer mehr zahlt, baut mehr auf. Das läuft über den persönlichen Beitragsquotienten.

Die wichtigsten Beitragswerte für 2026

BeratungswertHöhe / RegelEinordnung
Beitragsbemessungsgrenze8.450 € monatlichBis zu dieser Grenze wird Einkommen berücksichtigt
Beitragssatz18,6 %Grundlage für einkommensbezogene Beiträge
GRV-Höchstbeitrag1.571,70 € monatlichZentrale Vergleichsgröße; entspricht 10/10
Regelpflichtbeitrag Angestelltebis 1.571,70 € monatlich18,6 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts
Regelpflichtbeitrag Selbstständige1.571,70 € monatlichGrundregel, wenn keine andere Festsetzung beantragt wird
Mindest-/Zusatzbeitrag157,17 € monatlich1/10 des Regelpflichtbeitrags

Wer muss Beiträge zahlen?

Beitragspflichtig ist grundsätzlich, wer Mitglied der Steuerberaterversorgung Niedersachsen ist. Die Mitgliedschaft entsteht automatisch mit der Zugehörigkeit zur Steuerberaterkammer Niedersachsen sowie über die angeschlossenen Kammern Hamburg und Bremen, soweit die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine vollständige Befreiung ist nur in besonderen Fällen möglich. Bei Teilbefreiungen oder Ermäßigungen bleibt meist mindestens der Mindestbeitrag bestehen.

Angestellte: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist entscheidend

Angestellt ist ein Mitglied meist dann, wenn es Gehalt von einer Kanzlei oder einer Steuerberatungsgesellschaft bekommt. Das gilt auch, wenn es die eigene GmbH ist. Bei Geschäftsführer-Gesellschaftern sollte die Einordnung aber gesondert geprüft werden.

Bei Angestellten hängt der Beitrag zuerst davon ab, ob eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.

Mit Befreiung zahlt das Mitglied an das Versorgungswerk mindestens den Beitrag, der sonst an die gesetzliche Rentenversicherung gegangen wäre. Der Beitrag richtet sich nach dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt:

Bruttoarbeitsentgelt x 18,6 % = Beitrag

Der Beitrag ist nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Bei Einkommen oberhalb der Grenze entsteht 2026 der Höchstbeitrag von 1.571,70 € monatlich.

Ohne Befreiung bleibt das Mitglied gesetzlich rentenversichert. Zusätzlich kann beim Versorgungswerk ein Mindest- oder Zusatzbeitrag relevant sein. Eine Arbeitgeberbeteiligung ist in den vorliegenden Unterlagen nicht als eigener Satzungsanspruch geregelt.

Selbstständige: Regelbeitrag oder einkommensbezogen

Selbstständige zahlen grundsätzlich den Regelpflichtbeitrag. 2026 sind das 1.571,70 € monatlich.

Liegt das tatsächliche Einkommen darunter, kann auf Antrag ein einkommensabhängiger Beitrag gewählt werden. Grundlage sind die Jahreseinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, also der Gewinn vor Steuern.

Der Antrag muss im laufenden Geschäftsjahr gestellt werden. Wird der Einkommensnachweis nicht erbracht, kann wieder der Regelpflichtbeitrag gelten.

Geringes Einkommen und Mindestbeitrag

Bei geringem Einkommen kann der Beitrag sinken, aber normalerweise nicht beliebig. Der Mindestbeitrag beträgt 157,17 € monatlich.

Auch Steuerberater ohne Berufsausübung zahlen nach den vorliegenden Unterlagen grundsätzlich den Mindestbeitrag. Eine vollständige Beitragsbefreiung kommt nur in geregelten Sonderfällen in Betracht, zum Beispiel bei beitragsfreier Kinderbetreuung ohne Einkünfte.

Ein dauerhaft niedriger Beitrag senkt den Beitragsquotienten und damit die spätere Alters- und Berufsunfähigkeitsrente.

Berufseinstieg und Existenzgründung

Eine gesonderte aktuelle Sonderregel für Berufsanfänger oder Existenzgründer ist in den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.

Berufseinsteiger können aber die allgemeinen Instrumente nutzen: Wahlpflichtbeitrag, Mindestbeitrag oder bei geringem Einkommen den einkommensabhängigen Beitrag. Diese Entlastung muss aktiv beantragt oder nachgewiesen werden.

Elternzeit, Kindererziehung und Mutterschutz

Während einer Kinderbetreuungszeit kann auf Antrag eine vollständige Befreiung von der Beitragszahlung möglich sein, wenn keine Einkünfte aus dem steuerberatenden Beruf erzielt werden.

Diese Zeit zählt dann nicht als normales Beitragsjahr. Gleichzeitig können bestimmte Zurechnungszeiten und Grundjahre erhalten bleiben. Wer während dieser Zeit nichts zahlt, sollte die Wirkung auf die spätere Rente prüfen.

Krankheit, Arbeitslosigkeit und Berufsunfähigkeit

Bei Krankengeld und Arbeitslosengeld gelten Sonderregeln. Beiträge können sich dann an dem Betrag orientieren, der sonst zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.

Bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente endet die Beitragspflicht mit dem letzten Tag des Kalendermonats vor Rentenbeginn. Entfallen die Voraussetzungen später wieder, lebt die Beitragspflicht wieder auf.

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ersetzt die Beitragspflicht zum Versorgungswerk nicht. Das sind zwei getrennte Systeme.

Freiwillige Beiträge

Freiwillige Zusatzbeiträge sind möglich, wenn Beitragspflicht besteht und keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Pflichtbeitrag und freiwillige Beiträge dürfen zusammen höchstens 200 % des Regelpflichtbeitrags erreichen. 2026 sind das bis zu 3.143,40 € monatlich.

Zusatzbeiträge können nur im laufenden Geschäftsjahr gezahlt werden. Alte Beitragslücken lassen sich damit nicht beliebig später schließen.

Warum die Beitragshöhe für die Rente zählt

Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient ist eine zentrale Rechengröße. Für jeden Monat wird gerechnet:

gezahlter Beitrag / Regelpflichtbeitrag = Beitragsquotient

Beispiele für 2026:

BeitragBeitragsquotientBedeutung
1.571,70 €1,0000voller Regelpflichtbeitrag
785,85 €0,5000Wahlpflichtbeitrag, etwa halbe Wirkung
157,17 €0,1000Mindestbeitrag, stark reduzierte Wirkung
3.143,40 €2,0000maximale Wirkung mit freiwilligen Beiträgen

Wer dauerhaft reduziert zahlt, sollte deshalb wissen: Die spätere Rente fällt dadurch niedriger aus.

Bitte beachte den jeweiligen Quellen- und Satzungsstand im Text. Verbindliche Auskünfte zu deiner persönlichen Mitgliedschaft und deinen Ansprüchen erhältst du beim zuständigen Versorgungswerk.