Sachsen-Anhalt · Beitrag

Beitrag beim Versorgungswerk der Steuerberater in Sachsen-Anhalt

Wer Mitglied im Steuerberaterversorgungswerk Sachsen-Anhalt ist, zahlt grundsätzlich Beiträge. Angestellte und Selbstständige werden dabei unterschiedlich behandelt.

Die Beitragshöhe wirkt über den persönlichen Beitragsquotienten direkt auf die spätere Alters- und Berufsunfähigkeitsrente.

Die wichtigsten Beitragswerte für 2026

BeratungswertHöhe / RegelEinordnung
Beitragsbemessungsgrenze8.450 € monatlichRechengröße der gesetzlichen Rentenversicherung
Beitragssatz18,6 %Grundlage für einkommensbezogene Beiträge
GRV-Höchstbeitrag1.571,70 € monatlichZentrale Vergleichsgröße
Regelpflichtbeitrag Angestelltebis 1.571,70 € monatlichBei GRV-Befreiung einkommensbezogen bis zur Beitragsbemessungsgrenze
Regelpflichtbeitrag Selbstständige785,85 € monatlichHälfte des GRV-Höchstbeitrags
Mindest-/Zusatzbeitrag157,17 € monatlich1/10 des GRV-Höchstbeitrags

Wer muss Beiträge zahlen?

Beitragspflichtig ist grundsätzlich, wer Pflichtmitglied oder Mitglied auf Antrag ist. Eine Befreiung von der Beitragspflicht ist nur in den satzungsmäßigen Fällen möglich.

Bei Mutterschutz, Elternzeit, anderer öffentlich-rechtlicher Versorgung oder fortbestehender Auslandsbefreiung kann eine ganze oder teilweise Befreiung möglich sein. Dafür ist ein Antrag nötig.

Angestellte: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist entscheidend

Angestellt ist ein Mitglied meist dann, wenn es Gehalt von einer Kanzlei oder einer Steuerberatungsgesellschaft bekommt. Das gilt auch, wenn es die eigene GmbH ist. Bei Geschäftsführer-Gesellschaftern sollte die Einordnung aber gesondert geprüft werden.

Bei Angestellten hängt der Beitrag zuerst davon ab, ob eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.

Mit Befreiung zahlen sie mindestens den Beitrag, der ohne Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Das bedeutet: 18,6 % des Arbeitsentgelts, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Bei Einkommen an oder über der Beitragsbemessungsgrenze sind das 2026 monatlich 1.571,70 €.

Ohne Befreiung bleibt das Mitglied gesetzlich rentenversichert. Zusätzlich kann beim Versorgungswerk ein Mindest- oder besonderer Pflichtbeitrag relevant sein.

Selbstständige: Regelbeitrag oder einkommensbezogen

Selbstständig tätige Mitglieder zahlen grundsätzlich die Hälfte des GRV-Höchstbeitrags. 2026 sind das 785,85 € monatlich.

Wenn das Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, kann auf Antrag ein persönlicher Pflichtbeitrag nach dem tatsächlich nachgewiesenen Einkommen berechnet werden.

Der Einkommensnachweis erfolgt über den Einkommensteuerbescheid oder, solange dieser noch nicht vorliegt, über geeignete andere Belege.

Geringes Einkommen und Mindestbeitrag

Bei geringerem Einkommen kann der Beitrag sinken. Der Beitrag richtet sich dann nach dem nachgewiesenen Einkommen und dem Beitragssatz von 18,6 %.

In bestimmten Fällen bleibt mindestens 1/10 des GRV-Höchstbeitrags relevant. Für 2026 sind das 157,17 € monatlich.

Ein reduzierter Beitrag senkt den Beitragsquotienten und damit die spätere Rente.

Berufseinstieg und Existenzgründung

In den ersten zwei Jahren ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gilt für Existenzgründer mindestens ein Beitrag von 1/10 des GRV-Höchstbeitrags. 2026 sind das 157,17 € monatlich.

Diese Regelung gilt nach den vorliegenden Unterlagen automatisch. Eine spätere freie Aufstockung alter Jahre ist nicht vorgesehen. Freiwillige Zusatzbeiträge können nur im laufenden Geschäftsjahr gezahlt werden.

Elternzeit, Kindererziehung und Mutterschutz

Während Mutterschutz oder Elternzeit kann auf Antrag eine ganze oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht möglich sein.

Der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt werden. Wird die Frist eingehalten, kann die Befreiung rückwirkend wirken.

Krankheit, Arbeitslosigkeit und Berufsunfähigkeit

Bei Krankengeld, Arbeitslosengeld I und ähnlichen Leistungen zahlen GRV-befreite Mitglieder Beiträge in der Höhe, wie sie ohne Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären.

Während des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente entsteht keine Beitragspflicht. Die Zeit bis zum 60. Lebensjahr wird stattdessen als Zurechnungszeit in der Rentenformel berücksichtigt. Endet die Berufsunfähigkeit, lebt die Beitragspflicht wieder auf.

Freiwillige Beiträge

Freiwillige Zusatzbeiträge sind möglich, solange keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge zusammen dürfen 130 % des GRV-Höchstbeitrags nicht überschreiten. 2026 sind das rechnerisch 2.043,21 € monatlich.

Ab Vollendung des 55. Lebensjahres gilt eine zusätzliche Begrenzung. Freiwillige Beiträge können nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres gezahlt werden.

Warum die Beitragshöhe für die Rente zählt

Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient ist eine eigene Rechengröße in der Satzung. Für jeden Beitragsmonat gilt:

tatsächlich gezahlter Beitrag / monatlicher Regelpflichtbeitrag = Beitragsquotient

Beispiele für 2026:

BeitragBeitragsquotientBedeutung
785,85 €1,0000voller Regelpflichtbeitrag Selbstständige
1.571,70 €2,0000GRV-Höchstbeitrag, z. B. befreite Angestellte
157,17 €0,2000Mindestbeitrag in der Existenzgründung

Der Beitragsquotient geht direkt in die Rentenformel ein. Wer reduziert zahlt, sollte die spätere Rentenwirkung vorher kennen.

Bitte beachte den jeweiligen Quellen- und Satzungsstand im Text. Verbindliche Auskünfte zu deiner persönlichen Mitgliedschaft und deinen Ansprüchen erhältst du beim zuständigen Versorgungswerk.