Sachsen · Beitrag
Beitrag beim Versorgungswerk der Steuerberater in Sachsen
Wer Mitglied der Steuerberaterkammer Sachsen wird, wird in der Regel automatisch Pflichtmitglied im Steuerberaterversorgungswerk Sachsen. Damit entsteht grundsätzlich auch Beitragspflicht.
Die Beitragshöhe fließt über den Beitragsquotienten direkt in die spätere Altersrente und Berufsunfähigkeitsrente ein. Wer weniger zahlt, baut für diese Zeit weniger Anwartschaft auf.
Die wichtigsten Beitragswerte für 2026
Wer muss Beiträge zahlen?
Pflichtmitglied und damit beitragspflichtig ist grundsätzlich, wer Mitglied der Steuerberaterkammer Sachsen wird. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Mitgliedschaft begründet wurde.
Ausnahmen bestehen nur in bestimmten Fällen, etwa bei Befreiung von der Mitgliedschaft oder anderer berufsständischer Versorgung.
Angestellte: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist entscheidend
Angestellt ist ein Mitglied meist dann, wenn es Gehalt von einer Kanzlei oder einer Steuerberatungsgesellschaft bekommt. Das gilt auch, wenn es die eigene GmbH ist. Bei Geschäftsführer-Gesellschaftern sollte die Einordnung aber gesondert geprüft werden.
Bei Angestellten hängt der Beitrag zuerst davon ab, ob eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.
Mit Befreiung zahlt das Mitglied den Beitrag an das Versorgungswerk statt an die gesetzliche Rentenversicherung. Wenn das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, kann auf Antrag ein einkommensabhängiger Beitrag festgesetzt werden.
Ohne Befreiung bleibt das Mitglied gesetzlich rentenversichert. Beim Versorgungswerk ist mindestens der besondere Beitrag von 1/10 relevant.
Das Mitglied bleibt gegenüber dem Versorgungswerk selbst zahlungspflichtig.
Selbstständige: Regelbeitrag oder einkommensbezogen
Selbstständige zahlen grundsätzlich den Regelpflichtbeitrag. 2026 sind das 1.571,70 € monatlich.
Liegt das Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, kann der Beitrag auf Antrag nach dem tatsächlichen Einkommen festgesetzt werden. Der Nachweis erfolgt über Selbsteinschätzung und später über den Einkommensteuerbescheid.
Geringes Einkommen und Mindestbeitrag
Bei geringem Einkommen kann der Beitrag sinken. Ein Mindestbeitrag bleibt aber grundsätzlich bestehen. 2026 sind das 157,17 € monatlich.
Ein niedriger Beitrag hilft kurzfristig bei der Liquidität. Er senkt aber den Beitragsquotienten und damit die spätere Rente.
Berufseinstieg und Existenzgründung
Für die ersten 36 Monate ab Beginn der erstmaligen ausschließlich selbstständigen Berufsausübung gibt es eine eigene Ermäßigung.
Der Beitrag kann auf Antrag in Schritten von 1/10 bis auf 1/10 des Regelpflichtbeitrags reduziert werden. Die Ermäßigung ist einkommensunabhängig, kommt aber nicht automatisch.
Wer in dieser Phase sehr wenig zahlt, sollte die Wirkung auf Alters- und Berufsunfähigkeitsrente kennen.
Elternzeit, Kindererziehung und Mutterschutz
Während Elternzeit kann auf Antrag eine sehr starke Reduzierung möglich sein. In den vorliegenden Unterlagen wird für Elternzeit ein Beitrag von 1 € monatlich genannt.
Kinderbetreuungszeiten können bei der Rentenberechnung außerdem geschützt werden. Ungünstige Beitragsjahre rund um die Geburt können unter bestimmten Voraussetzungen außer Betracht bleiben, wenn das günstiger ist.
Krankheit, Arbeitslosigkeit und Berufsunfähigkeit
Bei Sozialleistungen wie Krankengeld können Beiträge in Höhe der vom Träger übernommenen Beträge anfallen.
Für Arbeitslosigkeit ohne solche Drittzahlungen ist keine einfache automatische Beitragsfreiheit dokumentiert. Dann bleiben Mindestbeitrag, Stundung oder Ermäßigung die wichtigen Ansatzpunkte.
Der Schutz gegen Berufsunfähigkeit besteht ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit. Niedrige Beiträge senken aber auch die daraus entstehende Anwartschaft. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ersetzt die Beitragspflicht nicht.
Freiwillige Beiträge
Freiwillige Zusatzbeiträge sind möglich, wenn keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Pflicht- und freiwillige Beiträge zusammen dürfen 150 % des Regelpflichtbeitrags nicht überschreiten. 2026 sind das 2.357,55 € monatlich.
Freiwillige Beiträge können nur im laufenden Geschäftsjahr gezahlt werden. Eine rückwirkende Zahlung für vergangene Jahre ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Warum die Beitragshöhe für die Rente zählt
Der Beitragsquotient zeigt, wie stark ein Beitrag für die spätere Rente zählt.
gezahlter Beitrag / Regelpflichtbeitrag = Beitragsquotient
Beispiele für 2026:
Wer länger reduziert zahlt, senkt den persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Das wirkt direkt auf die spätere Alters- und Berufsunfähigkeitsrente.