Schleswig-Holstein · Beitrag
Beitrag beim Steuerberaterversorgungswerk Schleswig-Holstein
Jedes Mitglied der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein ist grundsätzlich auch Pflichtmitglied im Steuerberaterversorgungswerk Schleswig-Holstein. Die Beitragshöhe hängt vor allem davon ab, ob das Mitglied angestellt oder selbstständig tätig ist.
Die Beiträge bestimmen mit, wie hoch später Altersrente und Berufsunfähigkeitsrente ausfallen. Entscheidend ist dabei der persönliche Beitragsquotient.
Die wichtigsten Beitragswerte für 2026
Wer muss Beiträge zahlen?
Pflichtmitglied und beitragspflichtig ist grundsätzlich jede natürliche Person, die Mitglied der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein ist.
Ausnahmen oder Befreiungen sind nur in besonderen Fällen möglich, etwa bei beamtenrechtlicher Versorgung oder bestehender Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk. Anträge müssen fristgerecht gestellt werden.
Angestellte: Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist entscheidend
Angestellt ist ein Mitglied meist dann, wenn es Gehalt von einer Kanzlei oder einer Steuerberatungsgesellschaft bekommt. Das gilt auch, wenn es die eigene GmbH ist. Bei Geschäftsführer-Gesellschaftern sollte die Einordnung aber gesondert geprüft werden.
Bei Angestellten hängt der Beitrag zuerst davon ab, ob eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.
Mit Befreiung wird der Beitrag an das Versorgungswerk gezahlt. Er entspricht grundsätzlich dem Beitrag, der ohne Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Liegt das Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, wird nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt gerechnet. Bei Einkommen an oder über der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Beitrag 2026 monatlich 1.571,70 €.
Ohne Befreiung bleibt das Mitglied gesetzlich rentenversichert. Zusätzlich zahlt es an das Versorgungswerk nur einen reduzierten Beitrag.
Selbstständige: Regelbeitrag oder einkommensbezogen
Zuerst ist zu klären, ob die Person überhaupt selbstständig tätig ist. Selbstständig ist sie zum Beispiel, wenn sie auf eigene Rechnung arbeitet, etwa in einer eigenen Kanzlei oder als Partnerin bzw. Partner einer Kanzlei. Maßgeblich ist dann nicht das Bruttogehalt, sondern das Arbeitseinkommen bzw. der Gewinn.
Der Regelbeitrag für Selbstständige beträgt in Schleswig-Holstein grundsätzlich 50 % des GRV-Höchstbeitrags. 2026 sind das 785,85 € monatlich.
Liegt das tatsächliche Arbeitseinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, kann ein einkommensbezogener Beitrag beantragt werden. Dann wird nach dem nachgewiesenen Einkommen gerechnet, nicht pauschal nach dem Regelbeitrag.
Wichtig sind Nachweise und Fristen. Als Nachweis dient zunächst eine gewissenhafte Selbsteinschätzung, später der Einkommensteuerbescheid. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden, damit der niedrigere Beitrag nicht erst zu spät berücksichtigt wird.
Geringes Einkommen und Mindestbeitrag
Bei geringerem Einkommen kann der Beitrag sinken. Ein Mindestbeitrag bleibt aber bestehen: 314,34 € für Angestellte und 157,17 € für Selbstständige im Jahr 2026.
Der Mindestbeitrag entspricht 2/10 des jeweiligen Regelpflichtbeitrags. In der Zehntel-Systematik bezogen auf den Angestellten-Regelbeitrag ist der Mindestbeitrag Selbstständiger zugleich 1/10.
Berufseinstieg und Existenzgründung
Eine eigenständige Sonderregel speziell für Berufsanfänger oder Existenzgründer ist in den vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig geregelt.
Für die Gründungsphase gelten daher die allgemeinen Regeln: einkommensbezogene Festsetzung bei geringerem Einkommen und Mindestbeitrag als Untergrenze.
Elternzeit, Kindererziehung und Mutterschutz
Während des Bezugs von Mutterschutzleistungen und während Elternzeit besteht keine Beitragspflicht, solange keine oder nur eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.
In dieser Zeit ist also kein Mindestbeitrag zu zahlen. Kindererziehungszeiten erzeugen im Versorgungswerk aber keine automatische Beitragsgutschrift wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Krankheit, Arbeitslosigkeit und Berufsunfähigkeit
Bei Krankengeld können für GRV-befreite Mitglieder Beiträge durch die Krankenkasse übernommen werden. Auch bei Arbeitslosigkeit oder anderen Sozialleistungen können Drittzahlungen eine Rolle spielen.
Nach Eintritt eines Rentenfalls können grundsätzlich keine weiteren Beiträge mehr gezahlt werden. Der Berufsunfähigkeitsschutz beginnt ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit, setzt aber vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung voraus.
Freiwillige Beiträge
Freiwillige Zusatzbeiträge sind möglich, wenn keine Pflichtbeiträge rückständig sind. Pflicht- und freiwillige Beiträge zusammen dürfen 150 % des Höchstbeitrags nicht übersteigen. 2026 sind das 2.357,55 € monatlich.
Nach Vollendung des 55. Lebensjahres gilt eine zusätzliche Begrenzung. Freiwillige Beiträge können grundsätzlich nur im laufenden Geschäftsjahr entrichtet werden.
Warum die Beitragshöhe für die Rente zählt
Der Beitragsquotient wird aus dem Verhältnis des gezahlten Beitrags zum GRV-Höchstbeitrag gebildet.
Beispiele für 2026:
Der Beitragsquotient fließt direkt in die Rentenformel ein. Wer dauerhaft reduziert zahlt, erhält bei gleicher Versicherungszeit nur einen entsprechend geringeren Rentenwert.